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   FG Bremen, 30.08.2023 - 1 K 43/22   

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https://dejure.org/2023,45984
FG Bremen, 30.08.2023 - 1 K 43/22 (https://dejure.org/2023,45984)
FG Bremen, Entscheidung vom 30.08.2023 - 1 K 43/22 (https://dejure.org/2023,45984)
FG Bremen, Entscheidung vom 30. August 2023 - 1 K 43/22 (https://dejure.org/2023,45984)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Unwirksamkeit eines von einem Steuerberater nach Ergehen eines Gerichtsbescheids im Februar 2023 nicht über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt), sondern per Fax beim Finanzgericht gestellten Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.04.2023 - XI B 101/22

    Steuerberater sind ab 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen

    Auszug aus FG Bremen, 30.08.2023 - 1 K 43/22
    Dieser Formverstoß führe zur Unwirksamkeit und schließe damit insbesondere eine Fristwahrung aus (vgl. BFH-Beschluss vom 28. April 2023 XI B 101/22, BB 2023, 1046 ).

    Geschieht dies nicht, führt der Formverstoß zur Unwirksamkeit und schließt insbesondere eine Fristwahrung aus (vgl. BFH-Beschluss vom 28. April 2023 XI B 101/22, BStBl II 2023, 763 ).

  • FG Münster, 09.05.2023 - 15 K 2460/21

    Verfahrensrecht - Zur Wirksamkeit einer Prozesserklärung, die von einer

    Auszug aus FG Bremen, 30.08.2023 - 1 K 43/22
    Der Bevollmächtigte war daher verpflichtet, den Antrag gem. § 90a Abs. 3 FGO als elektronisches Dokument über sein beSt zu übermitteln (FG Münster, Urteil vom 9. Mai 2023 15 K 2460/21 E, StE 2023, 384 ).

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. FG Münster, Urteil vom 9. Mai 2023 15 K 2460/21 E, StE 2023, 384 ).

  • BFH, 18.06.2015 - IV R 18/13

    Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung - Wiedereinsetzung: Fristenkontrolle

    Auszug aus FG Bremen, 30.08.2023 - 1 K 43/22
    Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Stellung des Antrags auf mündliche Verhandlung auf elektronischem Weg ist nicht notwendig (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2021 - II S 5/21 (PKH), BFH/NV 2021, 1204 ; BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 - IV R 18/13, BFH/NV 2015, 1349 ).
  • BFH, 21.05.2021 - II S 5/21

    Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH)

    Auszug aus FG Bremen, 30.08.2023 - 1 K 43/22
    Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Stellung des Antrags auf mündliche Verhandlung auf elektronischem Weg ist nicht notwendig (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2021 - II S 5/21 (PKH), BFH/NV 2021, 1204 ; BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 - IV R 18/13, BFH/NV 2015, 1349 ).
  • FG Köln, 19.05.2022 - 6 K 1883/21

    Übermittlung des Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als

    Auszug aus FG Bremen, 30.08.2023 - 1 K 43/22
    Das Telefax des Bevollmächtigten entsprach nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument, so dass der Antrag unwirksam war und als nicht vorgenommen gilt (vgl. FG Köln, Urteil vom 19. Mai 2022 6 K 1883/21, EFG 2022, 1389 ).
  • FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22

    Schenkungsteuerbescheid

    Auszug aus FG Bremen, 30.08.2023 - 1 K 43/22
    Die einzuhaltende Form ergibt sich aus § 64 Abs. 1 FGO , der durch § 52a FGO erweitert und durch die im Streitfall anzuwendende Bestimmung des § 52d FGO eingeschränkt worden ist (vgl. FG München, Urteil vom 25. Januar 2023 - 4 K 347/22, EFG 2023, 639 ).
  • FG Schleswig-Holstein, 16.08.2023 - 1 K 54/23

    Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zwischen der potentiellen

    Gegenstand des Rechtsstreits ist zunächst (allein) der Körperschaftsteuerbescheid 2020 vom 25. November 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. März 2022 gewesen; das insoweit angestrengte Klageverfahren ist unter dem Az. 1 K 43/22 geführt worden.

    Daraufhin hat das Gericht im Einvernehmen mit den Beteiligten das Verfahren 1 K 43/22 wieder aufgenommen und die Verfahren zum Az. 1 K 54/23 verbunden.

  • FG Schleswig-Holstein, 07.07.2023 - 1 K 54/23

    Zum Bestehen oder Nichtbestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft -

    Gegenstand des Rechtsstreits ist zunächst (allein) der Körperschaftsteuerbescheid 2020 vom 25. November 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. März 2022 gewesen; das insoweit angestrengte Klageverfahren ist unter dem Az. 1 K 43/22 geführt worden.
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